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BEK 2020 107

provisorische Rechtsöffnung

Schwyz · 2021-02-22 · Deutsch SZ
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provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 22. Februar 2021BEK 2020 107MitwirkendKantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch,a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Gloria Guggenberger.In SachenA.________ AG,Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenKonkursmasse der C.________ AG,Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Konkursamt Küssnacht, z.H. Herrn Notar lic. iur. Sven Spörri, Seemattweg 6, 6403 Küssnacht am Rigi,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,betreffendprovisorische Rechtsöffnung(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht am Rigi vom 29. Juni 2020, ZES 2019 144);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.In der ordentlichen Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Küssnacht am Rigi betreibt laut Zahlungsbefehl vom 15. November 2019 (Vi-act. 1 KB 1) die Konkursmasse der C.________ AG vertreten durch das Konkursamt Küssnacht am Rigi die A.________ AG aus dem am 20. August 2019 gekündigten Mietvertrag für einen Mietzinsausstand vom 2. November 2016 bis 2. No­vem­ber 2019 im Betrag von Fr. 203‘500.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. November 2019, aufgelaufenem Verzugszins von Fr. 15‘601.65. Nach Erhebung des Rechtsvorschlages stellte das Konkursamt am 10. Dezember 2019 das Rechtsöffnungsbegehren (Vi-act. 1). Gemäss dem eingereichten Mietvertrag vom 13. November 2014 (Vi-act. 1 KB 2) vermietete die C.________ AG, über welche am 13. Oktober 2016 der Konkurs eröffnet wurde (vgl. Vi-act. 6 BB 2 sowie Vi-act. 11 KB 5), E.________ (bzw. gemäss handschriftlicher Ergänzung nach telefonischer Information des Konkursamtes der A.________ AG) das 6 ½-Zim­mer Attika- und Dachgeschoss zu einem monatlichen Mietzins inkl. Nebenkosten von Fr. 5‘500.00. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 20. April 2020 wies der Rechtsöffnungsrichter das Betreibungsamt an, die „Konkursmasse der C.________ AG“ als betreibende Gläubigerin aufzuführen und teilte den Parteien eine entsprechende Korrektur im Rechtsöffnungsverfahren mit (Vi-act. 16). Mit Verfügung vom 29. Juni 2020 erteilte er der Gesuchstellerin entsprechend dem Zahlungsbefehl provisorische Rechtsöffnung zuzüglich Betreibungskosten von Fr. 103.30 und Prozess­kosten von Fr. 600.00 (Gerichtskosten) bzw. Fr. 1‘500.00 (Entschädigung). Die Schuldnerin erhob am 10. Juli 2020 fristgerecht beim Kantonsgericht Beschwerde und beantragte, diese Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich aufzuheben sowie das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Küssnacht am Rigi abzuweisen.Die Beschwerdegegnerin beantragte am 16. Juli 2020, die Beschwer­de unter Kosten und Entschädigungsfolgen abzuweisen (KG-act. 7).2.Gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist die Beschwerde zulässig (

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch,a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Gloria Guggenberger.

In Sachen

A.________ AG,Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenKonkursmasse der C.________ AG,Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Konkursamt Küssnacht, z.H. Herrn Notar lic. iur. Sven Spörri, Seemattweg 6, 6403 Küssnacht am Rigi,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

provisorische Rechtsöffnung